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1. Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Angebote
Unsere Angebote, die keine Bindefrist enthalten, sind freibleibend. Eine Bindefrist ist nur dann verbindlich, wenn auch die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten innerhalb der Bindefrist erfolgt.

3. Dokumentation
Die zu Angeboten gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Schemas, Beschreibungen usw. haben nur informatorischen Charakter, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote und Beilagen sind nur zum persönlichen Gebrauch durch den interessierten Käufer bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. TBO Aufzug GmbH behält sich das Urheberrecht daran ausdrücklich vor. Bauanträge sind durch den Kunden bei den zuständigen Behörden einzuholen. Der Kunde muss der TBO Aufzug GmbH die Baubeginnanzeige vor Beginn der Arbeiten vorlegen, damit mit entsprechenden Arbeiten begonnen werden kann. Auf Wunsch und gegen Aufpreis kann eine prüffähige Statik wird jedes Projekt angefertigt werden. Für das einreichen der prüffähigen Statik beim Bauamt ist der Kunde als Betreiber zuständig.

4. Umfang der Lieferung
Maßgebend ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Leistungen, die darin nicht spezifiziert sind, werden besonders berechnet, oder gehören nicht zur Lieferung. Teillieferungen sind zulässig. Gewichtsangaben für Material und/oder Verpackung sind unverbindlich. Bitte beachten Sie, dass die gelieferte Aufzuganlage mit Ihren einzelnen Aufzugteilen wie Kabine, Türen und Schacht farblich von einander abweichen können. Das im Lieferumfang enthaltene GSM-Notruf System wird als Leih Gerät mit einem Wartungsvertrag kostenlos zur Verfügung gestellt.

5. Preisstellung
Die Art der Preisstellung wird in unseren Angeboten genau bezeichnet. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsinhalt der vereinbarten Versandart gilt der Preis ab Werk gemäß den geltenden Incoterms. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Lieferverträge bei erst nachträglich ersichtlichen, besonderen Ein- und Ausfuhrvorschriften. Generell sind wir nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung zu Preisanpassungen berechtigt, wenn:

a) nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibungen (Pflichtenhefte) einen Mehraufwand in den Konstruktionsbüros oder der Fertigung erforderlich machen
b) der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als drei Monate aufgeschoben wird, z.B. infolge fehlender technischer Angaben, nachträglich gewünschter Änderungen, Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder höherer Gewalt
c) es durch unsere Lieferanten zu Lieferstopps oder nicht Lieferbarkeit von Materialien kommt. In diesem Fall sind wir zur Bestellungen von mindestens gleich- oder höherwertigen Bauteilen verpflichtet. Der Preisunterschied wird im Vorfeld mit dem Kunden besprochen und mit der Schlussrechnung verrechnet.
d) durch globale weltwirtschaftliche Preisanpassungen und dadurch unerwartet hohe Rohstofferhöhungen unserer Lieferanten, sowie kriegsbedingte Preiserhöhungen an uns weitergegeben werden.

6. Zahlungsbedingungen
Die hier genannten Zahlungsbedingungen sind verbindlich. Die Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als erfüllt, wenn der gesamte Lieferpreis effektiv an uns ausgezahlt ist. Bei Verzögerung von Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme des Liefergegenstandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, bleiben die ursprünglich vereinbarten Zahlungstermine bestehen. Das Fehlen unwesentlicher Teile, die den Gebrauch nicht verhindern, wie auch Nacharbeiten und/oder Nachlieferungen von Einzelteilen, die unter unsere Garantieverpflichtung fallen, berechtigt den Käufer nicht zum Aufschub der vereinbarten Zahlungstermine oder zu einem Zahlungsrückbehalt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug berechnen wir, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Bank Kreditzins. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, so haben wir das Recht, alle noch ausstehenden Guthaben ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit als verfallen zu erklären und sie sofort einzufordern.  Hierbei gehen alle Inkasso-Spesen zu lasten des Käufers.

Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen als verbindlich :
– 60 % der Auftragssumme binnen 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung
– 30 % der Auftragssumme unmittelbar nach Meldung der Versandbereitschaft. Der Zahlungseingang muss vor der Anlieferung vorliegen
– 5 % der Auftragssumme nach erfolgter Montage und Freigabe zur ZÜS Abnahme
– 5 % der Auftragssumme nach ZÜS Abnahme durch die DEKRA, TÜV oder GTÜ und Übergabe an den Betreiber

Ist eine Anzahlungsbürgschaft gewünscht, wird hierfür 3 % der Anzahlungssumme Netto berechnet und mit der ersten Abschlagszahlung in Rechnung gestellt.
Die Anzahlungsbürgschaft ist direkt nach Anlieferung der Aufzugsanlage an die Bürgschaftsbank zurückzuschicken. Auf ausgestellte Rechnungen wir kein Skonto gewährt.

Die Schlusszahlung ist sofort nach erfolgreicher und von unserer Seite mängelfreier TÜV Abnahme fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Inbetriebnahme der Aufzuganlage. Sollte der Kunde der Zahlung nicht nachkommen, wird die Aufzuganlage kostenpflichtig bis zur endgültigen Bezahlung stillgelegt. Es entstehen erneute Kosten durch die Wiederinbetriebnahme der Aufzuganlage nach Geldeingang vom Kunden.

Möglicherweise anfallende Kosten für die zusätzlich notwendige Statik, Gerüst, Arbeits- und Hebebühnen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt in Form von Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung oder als eine Gesamtrechnung. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, ausgenommen rechtskräftig festgestellter und titulierter Forderungen, sind nicht statthaft. Die TBO Aufzug kann nicht aus kausalen Zusammenhängen einer längeren Auslieferung, Montage und Inbetriebnahme der Aufzugsanlage in Haftung genommen werden. Alle daraus resultierenden Kosten, können nicht gegen die TBO aufgerechnet werden. Unseren Preisen liegen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenfaktoren zugrunde. Falls bis zur Lieferung – nicht jedoch innerhalb 4 Monaten nach Vertragsschluss – einschneidende Material-, Lohn- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.

7. Lieferfrist
Nur die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nachdem die Auftragsbestätigung vom Auftraggeber unterschrieben wurde, alle erforderlichen technischen Details geklärt, vorgelegte Pläne, Maßzeichnungen, Vereinbarungen bezüglich Ausführung vom Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten schriftlich freigegeben wurden und die vertraglichen Zahlungen und/oder Sicherheiten geleistet worden sind. Die vereinbarte Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, bei:

a) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
b) nachträglichen Änderungen von technischen Angaben oder Pflichtenheften
c) Fällen von höherer Gewalt
d) keine Vorlage der Baugenehmigung oder einer entsprechenden Baubeginnsanzeige
e) keine Freigabe der prüffähigen Statik durch einen Prüfstatiker des jeweiligen Bundeslandes
f) fehlende Voraussetzungen zum Montagebeginn wie die Erstellung des Schachtes oder Schachtgrube, Stromanschlüsse, Durchbrüche und weitere notwendige Vorarbeiten zum Beginn der Montage

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, berechtigen verspätete Auslieferungen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu irgendwelchen Ersatzansprüchen. Bei Nichteinhaltung der Fristen hat die TBO Aufzug GmbH das Recht, nach Aufrechnung aller bisher entstandenen Kosten, den Vertrag aufgrund Nichteinhaltung von Fristen zu Kündigen.

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, es sei denn, dass vom Besteller ein höherer oder von uns ein niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

Sollte es durch den Besteller gegenüber der TBO Aufzug zum Abnahmeverzug der bereits produzierten Aufzugsanlagen kommen, so werden die bereits produzierten Aufzugsanlagen auf Kosten des Besteller Zwischengelagert.  Kosten der Lagerung für Versicherung, sowie die Überführung und monatliche Lagerplatzgebühr zum Lagerort werden gesondert vor Anlieferung an den Besteller in Rechnung gestellt. Für eine Lagerung von bis zu drei Monaten nach Lieferbereitschaft, übernimmt die TBO Aufzug die Kosten der Lagerung.

8. Gefahrenübergang, Transport
Nutzen und Gefahr gehen, sofern vertraglich nicht besonders geregelt, mit Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Aus Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, übernehmen wir die Lagerung des Liefergegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu üblichen Lagergebühren in unserem Werk oder außerhalb.

9. Garantie/Gewährleistung
TBO Aufzug GmbH gewährt gegenüber dem Erstkäufer und ihren Erbnachfolgern des Liefergegenstandes eine Werkgarantie von 24 Monaten. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag des Versandes bzw. dem Tag des Grenzübertritts des Liefergegenstandes bei Sendungen auf dem Kontinent. Sofern die Montage des Liefergegenstandes durch uns ausgeführt wird, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag seiner protokollierten Übergabe an den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten oder an den Endkunden. Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Betrieb des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten oder den Endkunden.  Voraussetzung für unsere Garantieverpflichtung während des Betriebes ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers/Auftraggebers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, sowie der Nachweis über die Durchführung einer vorschriftsgemässen Wartung. Die Garantie erstreckt sich entweder auf die Reparatur in unserem Werk, am Betriebsort, sofern der Liefergegenstand von uns verbaut und in Verkehr gebracht wurde oder auf den Ersatz der uns spesenfrei eingesandten Teile, falls ein Fabrikations- oder Materialfehler vorliegt. Die Garantie gilt nicht für Schäden, welche auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäße Behandlung oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht in der Garantieleistung Inbegriffen sind sämtliche Neben- und Folgekosten, z.B. Anreise- und Transportkosten usw. Wartungsaufwendungen sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung. Für Montagen und Lieferungen, welche von uns direkt an private Endkunden im Inland erfolgen, gilt als Erfüllungsort für anerkannte Gewährleistungsansprüche der Übergabe/Lieferort des Liefergegenstandes.  Ansprüche auf Garantieleistungen sind unter Beilage / Rücksendung der schadhaften Teile sowie nachfolgender Angaben an unser Werk zu richten:

– Typ und Fabriknummer
– Kaufdatum und Lieferfirma
– Datum und Beschreibung des Schadenfalles

Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Nacharbeiten und Nachlieferungen von Garantieteilen unterbrechen die Garantiezeit nicht, auch wenn die Garantieleistungen auf Wunsch des Käufers verschoben werden. Unsere Garantieverpflichtung erlischt bei von uns nicht ausdrücklich bewilligten Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand, insbesondere durch nicht vom Hersteller autorisiertes Personal, Verletzung vereinbarter Zahlungsverpflichtungen und entsprechend den Regelungen dieser AGB durch den Käufer .

10. Sachmängelleistung
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die zur Zeit des Gefahrübergang vorliegenden Mängel. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (einschließlich Änderungen und Instandhaltungen), ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten am Aufstellort, ungeeigneter Baugrund, schlecht vorbereitete Schachtgruben oder Durchbrüche, schiefe Wände, mangelhafte Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Montage, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Wenn und soweit sich die Beanstandungen des Bestellers als unberechtigt erweisen, insbesondere Schäden vorliegen, für die wir gemäß dem vorstehenden Satz nicht haften, trägt der Besteller alle Kosten, die uns dadurch entstanden sind.

Ist der Besteller Unternehmer, muss er uns Mängel schriftlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen anzeigen, da ansonsten unsere Leistung als genehmigt gilt. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab Anlieferung bzw., wenn Aufstellung oder Montage durch uns oder ein Probebetrieb vereinbart ist, ab Abschluss von Aufstellung, Montage oder Probebetrieb anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab deren Entdeckung anzuzeigen.

Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir, sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, nach unserer Wahl, sofern die Vorschriften des Kaufvertragsrechts Anwendung finden, nach Wahl des Bestellers, zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend: Nacherfüllung) verpflichtet. Wir sind berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; diese hat der Besteller zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden.

Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend zu mindern. Sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, ist der Besteller ferner in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder wenn ihm aus anderen Gründen unverhältnismäßig große Schäden drohen, berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen (nachfolgend: Selbstvornahme) und von uns den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Die Obliegenheit des Bestellers, uns unverzüglich von der geplanten Selbstvornahme zu unterrichten, bleibt unberührt.

Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, soweit :
wir nicht eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt,  der Schaden nicht auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten eines unserer Mitarbeiter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht oder der Schaden nicht auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt, sofern die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, zwei Jahre, ansonsten ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11. Haftung des Anbieters, Haftungsausschluss
Die TBO Aufzug GmbH ist unter keinen Umständen verantwortlich für Betriebsunterbrechungen, Gewinneinbußen oder andere indirekte Verluste Ihrerseits oder von Seiten Dritter. Wir sind nicht erstattungspflichtig für eventuelle Schäden, die an Ihrem Aufzug oder dessen elektrischen Systems während und nach der Bauphase  entstehen. Jeglicher Schaden, Diebstahl oder Vandalismus ist auf dem Aufstellungsort vom Kunden zu tragen. Wir sind verpflichtet bei Verlust oder Beschädigung von Gütern, Ihnen kostenpflichtig schnellstmöglichst einen Ersatz zu leisten.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Anbieters sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der TBO Aufzug GmbH.

12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

12. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, ohne Nachweis 20% der Bruttoauftragssumme als Entschädigung zu fordern, falls von uns nicht ein höherer Schaden oder vom Besteller nicht ein niedrigerer Schaden nachgewiesen werden kann. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Käufer in einer schlechten Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der bereits aufgelaufenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

13. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich möglich, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.

14. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommtv